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Die Beleuchtung erinnert an die frühere Funktion als Heizkraftwerk.
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Themen & Top-BegriffeEuropaweite Geldeinzüge
Ein wirklicher Fortschritt im europäischen Zahlungsverkehr ist das am 2. November 2009 gestartete, einheitliche, europaweit funktionierende SEPA-Lastschriftverfahren. Denn bislang konnten fällige Rechnungsbeträge per Lastschrift nur innerhalb Deutschlands eingezogen werden.
Mit der SEPA-Basislastschrift (nachfolgend SEPA-Lastschrift genannt) wird dies dank einheitlicher Standards in der Abwicklung, im Datenformat und auf Basis einer gemeinsamen Rechtsgrundlage erstmals auch für grenzüberschreitende Lastschriften ermöglicht.
Die SEPA-Lastschrift auf einen Blick:
Meldepflichten bei grenzüberschreitenden Lastschriften
Bei Lastschriften über 12.500 Euro in das oder aus dem Ausland besteht eine Meldepflicht an die Deutsche Bundesbank. Bei Fragen zum Thema Meldepflicht (Vordrucke, Einreichungsweg, Meldefristen etc.) steht Ihnen die kostenfreie Hotline der Deutschen Bundesbank unter der Telefonnummer 0800 1234-111 zur Verfügung.
Neues SEPA-Lastschriftmandat notwendig
Voraussetzung für den Einzug von Geldern per Lastschrift ist das neue SEPA-Lastschriftmandat. Es ermächtigt den Zahlungsempfänger, den fälligen Betrag vom Konto des Zahlungspflichtigen einzuziehen. Zusätzlich wird die Bank des Zahlungspflichtigen zur Einlösung der Lastschrift angewiesen.
Ein Hinweis: Die nach dem bisherigen deutschen Lastschriftverfahren erteilten Einzugsermächtigungen gelten auch weiterhin. Sollte der Zahlungsempfänger, beispielsweise die Telefongesellschaft oder der Stromversorger, auf das neue SEPA-Lastschriftverfahren umstellen, wird die bisherige Einzugsermächtigung automatisch in ein SEPA-Basis-Lastschriftmandat umgewandelt. Ihr Zahlungsempfänger wird Sie über den Wechsel zum SEPA-Lastschriftverfahren rechtzeitig informieren.
Fälligkeitsdatum beachten
Die SEPA-Lastschrift kann sowohl für Einzüge im Inland als auch in sämtlichen SEPA-Teilnehmerländern eingesetzt werden. Neu ist dabei die Vereinbarung eines konkreten Fälligkeitsdatums. Der Zahlungsempfänger muss die SEPA-Lastschrift zum Einzug so einreichen, dass sie dem Kreditinstitut des Zahlungspflichtigen rechtzeitig vorliegt.
Bei Erst- und Einmallastschriften sind das mindestens fünf Tage und bei wiederkehrenden Lastschriften mindestens zwei Tage vor Fälligkeit. Wie bei der SEPA-Überweisung ist auch bei der SEPA-Lastschrift die Verwendung von IBAN und BIC zwingend erforderlich.
Jedes Lastschriftmandat erhält eine eindeutige Mandatsnummer (Mandatsreferenz), die in allen Lastschriften angegeben werden muss. In Verbindung mit der Identifikationsnummer des Lastschrifteneinreichers (die sogenannte Gläubiger-Identifikationsnummer) wird damit jedes Mandat eindeutig identifiziert. Die Widerrufsfrist für den Zahlungspflichtigen beträgt acht Wochen nach dem Zeitpunkt der Kontobelastung. Bei einem nicht erteilten oder gelöschten Mandat (unautorisierte Lastschrift) beträgt die Rückgabezeit bis zu 13 Monate.
Im Gegensatz zu SEPA-Überweisung und SEPA-Kartenzahlungen ist für das SEPA-Lastschriftverfahren ein einheitlicher europäischer Rechtsrahmen zwingend erforderlich. Die entsprechende EU-Richtlinie wurde im November 2008 verabschiedet und bereits in deutsches Recht umgesetzt.
Wir informieren Sie gerne über den frühesten Nutzungszeitpunkt.