Sparkassen-Spareinlage

Immer etwas "on top".

Sparkassenbuch

Was tun mit dem Geld, das hier und da mal "übrig" ist? Es wäre doch schade, wenn solche kleinen Schätze keine Früchte tragen würden. Die Spareinlage ist genau dafür gemacht. Sie eignet sich auch für die Anlage von Mietkautionen.

 

Bedingungen für den Sparverkehr der Sparkasse Aachen

Nr. 1 Spareinlagen

Spareinlagen sind Einlagen, die die Sparkasse als solche annimmt und durch Ausfertigung einer Urkunde, insbesondere eines Sparkassenbuches, als Spareinlage kennzeichnet. Spareinlagen dienen der Ansammlung oder Anlage von Vermögen, nicht aber dem Geschäftsbetrieb oder dem Zahlungsverkehr. Geldbeträge, die von vornherein befristet angenommen werden, gelten nicht als Spareinlagen; ausgenommen sind Geldbeträge, die aufgrund von Vermögensbildungsgesetzen geleistet werden.

Nr. 2 Sparurkunde

(1) Ausstellung

Die Sparkasse erstellt bei der ersten Einlage ein Sparkassenbuch und händigt es dem Sparer aus. Anstelle des Sparkassenbuches kann die Sparkasse auch andere Sparurkunden ausstellen.

(2) Ein- und Auszahlungen, Buchvorlage

Die Sparkasse vermerkt im Sparkassenbuch mit Angabe des Tages Einzahlungen, Auszahlungen, sonstige Gutschriften und Belastungen sowie den jeweiligen Kontostand. Die Rückzahlung von Spareinlagen und die Auszahlung von Zinsen können nur gegen Vorlage des Sparkassenbuches verlangt werden. Für Einzahlungen, sonstige Gutschriften und Belastungen kann die Sparkasse die Vorlage des Sparkassenbuches verlangen. Die Vorlage kann die Sparkasse auch sonst bei berechtigtem Interesse verlangen. Ohne Buchvorlage geleistete Einzahlungen sowie sonstige Gutschriften und Belastungen trägt die Sparkasse bei der nächsten Vorlage des Sparkassenbuches nach.

(3) Loseblatt-Sparkassenbuch

Die Sparkasse kann das Sparkassenbuch auch in der Form eines Loseblatt-Sparkassenbuches mit Sparkassenbuchumschlag und Sparkontoblättern ausgeben. Das Loseblatt-Sparkassenbuch ist nur gültig, wenn es aus dem Sparkassenbuchumschlag mit Kontonummer und den Sparkontoblättern des laufenden Jahres besteht. Abweichend von Nr. 2.2 genügt es, wenn das Sparkontoblatt sämtliche Buchungen des Zeitabschnittes, für den es erstellt ist, und den Kontostand enthält.

(4) Sorgfaltspflichten

Der Sparer ist zur sorgfältigen Aufbewahrung der Sparurkunde verpflichtet. Er hat Eintragungen in das Sparkassenbuch sofort nach dessen Erhalt auf ihre Richtigkeit zu prüfen und ist verpflichtet, Einwendungen unverzüglich zu erheben.

(5) Legitimationswirkung des Sparkassenbuches

Die Sparkasse ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, an jeden Vorleger des Sparkassenbuches fällige Zahlungen zu leisten und ihn als zur Kündigung berechtigt anzusehen, es sei denn, ihr ist die fehlende Berechtigung des Vorlegers bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt.

Nr. 3 Verzinsung

(1) Zinshöhe

Soweit nichts anderes vereinbart ist, vergütet die Sparkasse dem Kunden den von ihr jeweils durch Aushang im Kassenraum bekannt gegebenen Zinssatz. Für bestehende Spareinlagen tritt eine Änderung des Zinssatzes, unabhängig von einer Kündigungsfrist, mit der Änderung des Aushangs in Kraft, sofern nichts anderes vereinbart ist.

(2) Zinslauf

Die Verzinsung beginnt mit dem Tage der Einzahlung und endet mit dem der Rückzahlung vorhergehenden Kalendertag. Der Monat wird zu 30 Tagen, das Jahr zu 360 Tagen gerechnet.

(3) Zinskapitalisierung

Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden die aufgelaufenen Zinsen zum Schluss des Geschäftsjahres gutgeschrieben, dem Kapital hinzugerechnet und mit diesem vom Beginn des neuen Geschäftsjahres an verzinst. Wird über die Zinsen nicht innerhalb von 2 Monaten nach Gutschrift verfügt, unterliegen sie der Kündigungsregelung nach Nr. 4. Bei Auflösen des Sparkontos werden die Zinsen sofort gutgeschrieben.

Nr. 4 Kündigung

Die Kündigungsfrist beträgt mindestens drei Monate. Von Spareinlagen mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten können - soweit nichts anderes vereinbart wird - ohne Kündigung bis zu 2.000,-- EUR für jedes Sparkonto innerhalb eines Kalendermonats zurückgefordert werden. Eine Auszahlung von Zinsen innerhalb zweier Monate nach Gutschrift gem. Nr. 3.3 wird hierauf nicht angerechnet. Ein Anspruch auf vorzeitige Rückzahlung besteht darüber hinaus nicht. Stimmt die Sparkasse gleichwohl ausnahmsweise einer vorzeitigen Rückzahlung zu, hat sie das Recht, für diese vorzeitige Rückzahlung ein Vorfälligkeitsentgelt oder Vorschusszinsen zu verlangen. Die Höhe des Vorfälligkeitsentgelts oder des Vorschusszinssatzes wird durch Aushang/Auslage im Kassenraum bekannt gegeben.

Nr. 5 Kennwort, Sperrvermerk

(1) Kennwort

Um zu verhindern, dass Unbefugte über Spareinlagen verfügen, kann der Sparer bestimmen, dass die Spareinlage nur gegen Vorlage eines besonderen Ausweises oder unter Bekanntgabe eines vereinbarten Kennwortes ausgezahlt werden darf. Das Bestehen einer Kennwortvereinbarung vermerkt die Sparkasse im Sparkassenbuch.

(2) Sperrvermerk

Auf Antrag des Sparers kann die Sparkasse eine Spareinlage sperren. Inhalt und Wirkung der Sperre richten sich nach der Vereinbarung.

Nr. 6 Verlust, Einbehaltung

(1) Verlustanzeige

Der Verlust (Abhandenkommen, Vernichtung) eines Sparkassenbuches ist der Sparkasse unverzüglich anzuzeigen. Die Sparkasse veranlasst unverzüglich eine Sperre. Bis zur Durchführung der Sperre leistet sie vorbehaltlich Nr. 2.5 befreiend an den Vorleger.

(2) Neues Sparkassenbuch

Im Falle eines Verlustes des Sparkassenbuches kann die Sparkasse ein neues Sparkassenbuch ausstellen oder die Ausstellung des neuen Sparkassenbuches von der Durchführung eines Aufgebotsverfahrens abhängig machen.

(3) Einbehaltung eines Sparkassenbuches

Wird ein als abhanden gekommen oder vernichtet gemeldetes Sparkassenbuch vorgelegt oder besteht der Verdacht, dass unbefugte Änderungen des Sparkassenbuches erfolgt sind, so kann die Sparkasse gegen Empfangsbescheinigung das Sparkassenbuch bis zur Klärung der Sach- und Rechtslage einbehalten. Nur nach Maßgabe dieser Klärung dürfen auf solche Sparkonten Ein- und Auszahlungen oder sonstige Verfügungen zugelassen werden.

Nr. 7 Änderung der Bedingungen für den Sparverkehr

(1) Art und Weise des Hinweises

Die Sparkasse wird den Sparer auf eine Änderung der Bedingungen für den Sparverkehr oder die Einführung zusätzlicher Bedingungen unmittelbar oder, wenn ein solcher Hinweis nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang oder Auslegung in den Kassenräumen der Sparkasse hinweisen. Soweit eine Änderung der Bedingungen für den Sparverkehr durch Aushang/Auslegung bekannt gemacht wird, weist die Sparkasse hierauf außerdem in einer Tageszeitung am Ort des Sitzes hin.

(2) Genehmigung der Änderung

Ist der Hinweis erfolgt, so gilt die Änderung als genehmigt, wenn der Sparer nicht binnen eines Monats schriftlich widerspricht. Die Sparkasse wird dann die geänderte Fassung der Bedingungen für den Sparverkehr der weiteren Geschäftsverbindung zugrunde legen. Die Sparkasse wird den Sparer bei der Bekanntgabe der Änderungen auf diese Folgen besonders hinweisen. Die Frist ist gewahrt, wenn der Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe abgesandt worden ist.

Stand: Mai 2003

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