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Skulptur auf dem Neuen Markt in Baesweiler-Setterich.
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Die Höhe der Besteuerung richtet sich nach zwei Kriterien: Zum einen werden kleine Vermögen geringer belastet als hohe, zum anderen fällt die Steuerklasse und damit der Steuersatz umso niedriger aus, je enger der Verwandtschaftsgrad des Begünstigten ist.
Im Folgenden finden Sie eine Aufstellung der Freibeträge in Abhängigkeit von der Steuerklasse. Nur der nach Abzug der Freibeträge vom Steuerwert des Vermögens verbleibende Betrag muss versteuert werden.
Steuersätze (in Prozent)
| Steuerpflichtiges Vermögen bis EUR | Steuerklasse I | Steuerklasse II | Steuerklasse III |
| 75.000 | 7 | 15 | 30 |
| 300.000 | 11 | 20 | 30 |
| 600.000 | 15 | 25 | 30 |
| 6.000.000 | 19 | 30 | 30 |
| 13.000.000 | 23 | 35 | 50 |
| 26.000.000 | 27 | 40 | 50 |
| über 26.000.000 | 30 | 43 | 50 |
| Steuerklasse | Personenkreis |
| I | Ehegatten |
| I | Kinder, Stiefkinder, Adoptivkinder, Abkömmlinge der Kinder |
| I | Eltern und Voreltern (im Erbfall) |
| II | Eltern und Voreltern (im Schenkungsfall), Geschwister, Nichten, Neffen, Stiefeltern, Schwiegerkinder und -eltern, geschiedene Ehegatten |
| III | Onkel, Tanten, Freunde, Lebensgefährten, eingetragener Lebenspartner |
Für weitere Informationen, zum Beispiel zu den Freibeträgen, klicken Sie bitte hier
Ähnlich wie beim Steuersatz ist auch die Höhe des Steuerfreibetrages vom Verwandtschaftsgrad des Beschenkten abhängig. Bei Schenkungen wird nur der allgemeine Freibetrag alle 10 Jahre gewährt.