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Themen & Top-BegriffeBeim Errichten eines Testaments ist folgenden Punkten Beachtung zu schenken:
Form
Man unterscheidet zunächst zwei Arten von Testamenten: das eigenhändige und das öffentliche.
Während das öffentliche Testament vom Notar aufgesetzt wird, können Sie das eigenhändige Testament selbst erstellen:
Pflichtteilsansprüche
Sofern Sie einen gesetzlichen Erben in Ihrem Testament enterbt haben (auch dadurch, dass Sie einen anderen Alleinerben eingesetzt haben), steht dem gesetzlichen Erben ein Mindestanspruch in Höhe seines Pflichtanteils zu. Dieser entspricht der Hälfte des gesetzlichen Erbanteils. Wichtig ist, dass der Pflichtteil sofort und in bar fällig ist. Das kann im Extremfall zu ungewollten Veräußerungen z.B. einer von Ihnen vererbten Immobilie führen.
Ansprüche aus einem Vermächtnis
Mit einem Vermächtnis können Sie einer Person Ihrer Wahl einen Vermögensvorteil zuwenden. Das kann z.B. ein persönlicher Gegenstand, eine bestimmte Geldsumme oder eine Forderung sein.
Damit wird für den Vermächtnisnehmer im Erbfall ein sofortiger Anspruch gegen den Erben auf Übertragung dieser Zuwendung begründet. Wichtig ist in diesem Zusammenhang die genaue Bezeichnung des Vermögensvorteils.
Auflagen
Sie haben die Möglichkeit, Erben und Vermächtnisnehmer in Form von Auflagen zu einer Leistung an Dritte oder zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen zu verpflichten.
So sichern Sie sich zum Beispiel Ihre Grabpflege, verhindern, dass Ihr Lieblingsbild verkauft wird oder bewirken, dass öffentliche Institutionen das geerbte Geld nach Ihrem Willen verwenden.
Diese Auflagen können für eine Dauer von bis zu 30 Jahren oder auch bis zum Tode einer bestimmten Person gelten.
Aufbewahrung
Während das öffentliche Testament beim Notar hinterlegt ist, können Sie Ihr eigenhändiges Testament grundsätzlich an jedem beliebigen Ort aufbewahren.
Wichtig ist, dass es im Todesfall von Personen Ihres Vertrauens gefunden und beim Nachlassgericht abgeliefert wird. Es empfiehlt sich eine Aufbewahrung beim Amtsgericht.