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Beweis für gelungenen Strukturwandel. Der Förderturm erinnert als Denkmal an die Bergbaugeschichte.
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Themen & Top-BegriffeExistieren weder Testament noch Erbvertrag, geht unser Gesetz davon aus, dass der Erblasser sein Vermögen den Menschen vererben möchte, die ihm am nächsten stehen: den Kindern, dem Ehepartner und anderen Angehörigen.
Grundsätzlich haben nur Blutsverwandte einen gesetzlichen Anspruch. Als Faustregeln gelten:
Nicht zur Verwandtschaft gehörend, genießt der Ehepartner in der gesetzlichen Erbfolge einen Sonderstatus. In jedem Fall stehen ihm sämtliche Gegenstände des ehelichen Haushalts (wie z.B. die gesamte Einrichtung des Hauses und das gemeinsam genutzte Auto) zu. Weitere gesetzliche Ansprüche sind vom Güterstand abhängig.