
Druckansicht
Seit mehr als 1.200 Jahren Ziel von Pilgern aus der ganzen Welt.
Inhalte suchen
Themen & Top-BegriffeDie Höhe der Besteuerung richtet sich nach zwei Kriterien: Zum einen werden kleine Vermögen geringer belastet als hohe, zum anderen fällt die Steuerklasse und damit der Steuersatz umso niedriger aus, je enger der Verwandtschaftsgrad des Begünstigten ist.
Im Folgenden finden Sie eine Aufstellung der Freibeträge in Abhängigkeit von der Steuerklasse. Es sind nur die Vermögensteile zu versteuern, die die Freibeträge übersteigen.
| Steuerklasse | Personenkreis |
| I | Ehegatten |
| I | Kinder, Stiefkinder, Adoptivkinder, Abkömmlinge der Kinder |
| I | Eltern und Voreltern (im Erbfall) |
| II | Eltern und Voreltern (im Schenkungsfall), Geschwister, Nichten, Neffen, Stiefeltern, Schwiegerkinder und -eltern, geschiedene Ehegatten |
| III | Onkel, Tanten, Freunde, Lebensgefährten, eingetragener Lebenspartner |
Für weitere Informationen, zum Beispiel zu den Freibeträgen, klicken Sie bitte hier
| Steuerpflichtiges Vermögen bis 1 | Steuerklasse I 2 | Steuerklasse II 2 | Steuerklasse III 2 |
| 75.000 | 7 | 25 | 30 |
| 300.000 | 11 | 20 | 30 |
| 600.000 | 15 | 25 | 30 |
| 6.000.000 | 19 | 30 | 30 |
| 13.000.000 | 23 | 35 | 50 |
| 26.000.000 | 27 | 40 | 50 |
| über 26.000.000 | 30 | 43 | 50 |
1 Alle Angaben in EUR
2 Steuersätze in Prozent
Ähnlich wie beim Steuersatz ist auch die Höhe des Steuerfreibetrages vom Verwandtschaftsgrad des Erben bzw. Beschenkten abhängig. Während bei Schenkungen im 10-Jahres-Rhythmus der allgemeine Freibetrag abzugfähig ist, wird im Erbfall zusätzlich und einmalig ein Versorgungsfreibetrag gewährt. Freibeträge für Hausrat sowie Freibeträge für persönliche Güter sind ebenfalls zu berücksichtigen. Letztere beziehen sich auf bewegliche Gegenstände außer Zahlungsmittel, Wertpapiere, Münzen, Edelmetalle, Edelsteine und Perlen.
Für den Fall, dass kein Ehevertrag vorliegt, kann der Ehepartner des Erblassers Anspruch auf Zugewinnausgleich geltend machen. Der Anspruch macht die Hälfte des sich bei den Ehegatten ergebenden Unterschiedsbetrages zwischen dem jeweiligen Anfangsvermögen am Tag der Eheschließung und dem Endvermögen am Todestag aus. Eine Zugewinnausgleichsforderung gilt nicht als steuerpflichtiger Erwerb.