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Torbau mit Ansätzen der Ringmauer umgeben von einer schönen Parkanlage, die zu einem romantischen Rundgang einlädt.
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Laut eines Urteils des Bundesfinanzhofes erzielen Angehörige der freien Berufe, wie beispielsweise Ärzte, Rechtsanwälte oder Architekten, aus ihrer Berufstätigkeit grundsätzlich Einkünfte aus selbstständiger Arbeit und sind damit nicht gewerbesteuerpflichtig.
Auch für Freiberufler-Personengesellschaften gilt dieses analog. Haben jedoch nicht alle Gesellschafter die notwendige Berufsqualifikation, werden von der Gesellschaft gewerbliche Einkünfte erzielt. Im Zuge von Kooperationen können auch Ärzte von solchen Fragestellungen betroffen sein. Insbesondere kann dies der Fall sein, wenn sich an einer Personengesellschaft (Untergesellschaft) weitere Gesellschaften (Obergesellschaft) beteiligen, die z. B. als Holding fungieren. Beteiligt sich z. B. eine so genannte Freiberufler-Kapitalgesellschaft mitunternehmerisch an einer Freiberufler-Personengesellschaft, so erzielt die Personengesellschaft insgesamt gewerbliche Einkünfte.
Im Einzelfall empfehlen wir die Prüfung durch einen qualifizierten Berater wie Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer im Vorfeld der juristischen Gestaltung.
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Dieser Inhalt beruht auf Quellen, die als verlässlich angesehen werden können. Wir schließen jede Haftung, beispielsweise für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Informationen aus.
Dieser Inhalt stellt keine Rechtsberatung dar. Die Informationen dienen ausschließlich einer ersten Orientierung. Insbesondere finanzielle Entscheidungen dürfen daher nicht aufgrund dieser Informationen getroffen werden. Es wird empfohlen, im Einzelfall den fachkundigen Rat eines Steuerberaters oder eines Rechtsanwalts einzuholen.