Kapuzinerkarree Aachen

Freizeiterlebnis rund um den "alten Posthof".

Unser Steuertipp: Umzugskosten

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Viele Jobs fordern heutzutage Flexibilität, was den Arbeitsort angeht. Über die Entfernungspauschale kann zumeist nur ein Teil der Fahrkosten, die durch das Pendeln entstehen, berücksichtigt werden. Die hohen Benzinpreise bringen Arbeitnehmer deshalb oft dazu, die Anfahrtskosten durch einen Umzug auf Dauer zu optimieren. Ein Teil der Umzugskosten lässt sich dann steuermindernd geltend machen.

Auch Selbstständige können den Aufwand für einen geschäftlich verursachten Umzug als Betriebsausgaben absetzen, wenn sie sich näher an ihrem Unternehmen ein neues Zuhause suchen. Damit lässt sich der Gewinn und die daraus resultierende Steuerlast senken.

Selbst wenn Sie aus privaten Gründen den Wohnort wechseln, gehen Sie nicht leer aus. Sie können jährlich bis zu 4.000 EUR haushaltsnahe Dienstleistung geltend machen. Wird der Wechsel aus gesundheitlichen Gründen vollzogen, sind außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig.

Die Aufwendungen bei einem beruflich veranlassten Umzug lassen sich sogar ohne nähere Nachweise über Umzugspauschalen als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzen. Dabei können für ab dem 1. August 2011 beendete Umzüge folgende Pauschbeträge geltend gemacht werden:

Pauschalen für Umzugskosten EUR
Sonstige Umzugsauslagen
- Verheiratete, Verwitwete, Geschiedene und Ledige, die Verwandten dauerhaft Unterhalt
und Unterkunft gewähren
1.283
- Ledige 641
- Für jede weitere Person zusätzlich 283
Umzugsbedingter zusätzlicher Unterricht 1.617

Der Zuschlag für weitere Personen kann für Kinder oder andere Verwandte außer dem Ehegatten angesetzt werden, die auch nach dem Umzug mit in der neuen Wohnung leben. Durch die Umzugsauslagen sind auch die Kosten für eine neue Wohnungseinrichtung abgegolten.

Sofern tatsächlich höhere Beträge als die Pauschalen angefallen sind und sowohl die Aufwendungen als auch die berufliche Veranlassung nachgewiesen werden können, akzeptiert das Finanzamt diese auch. Wenn Sie Kaufpreise von neu angeschafften Einrichtungsgegenständen ansetzen möchten, ist es in der Praxis jedoch oft schwierig, berufliche und private Gründe für den Erwerb zu trennen oder die Kosten nach der neueren BFH-Rechtsprechung aufzuteilen.

Wir empfehlen Ihnen, diese Problematik mit Ihrem Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer frühzeitig zu besprechen.

 

Haftungsausschluss:

Dieser Inhalt beruht auf Quellen, die als verlässlich angesehen werden können. Wir schließen jede Haftung, beispielsweise für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Informationen aus.

Dieser Inhalt stellt keine Rechtsberatung dar. Die Informationen dienen ausschließlich einer ersten Orientierung. Insbesondere finanzielle Entscheidungen dürfen daher nicht aufgrund dieser Informationen getroffen werden. Es wird empfohlen, im Einzelfall den fachkundigen Rat eines Steuerberaters oder eines Rechtsanwalts einzuholen.

 

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